|
“Beihilfe ist die (einem Straftäter) vorsätzlich geleistete, für die Begehung einer rechtswidrigen Tat kausale Hilfe. Von der Täterschaft unterscheidet sie sich dadurch, dass
der Gehilfe die Tat eines anderen unterstützt.” (Dreher/Tröndle, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 27 Randnr. 2).Dieses “Teekesselchen” zeigt mal wieder, dass Beamte niemals selbst tätig werden, sondern
höchstens die Taten anderer unterstützen - und sei es nur dadurch, dass sie den anderen nicht stören... Im beamtenrechtlichen Sinne ist die Beihilfe als Krankenversorgungssystem des öffentlichen Dienstes ein Zuschuss
des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Dieser beträgt bei den meisten Leistungen zwischen 50 und 85% der Kosten, das heißt, dass die entsprechenden Restkosten entweder vom Beihilfeberechtigten selbst
übernommen werden müssen oder durch eine private Krankenversicherung abzusichern sind. Beihilfeberechtigt ist jedoch nur, wer mehr als 50 % der regulären Dienstzeit arbeitet. (Das ist natürlich reine Theorie, da Beamte
grundsätzlich in ihrer Dienstzeit nicht arbeiten.) |
|